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Rückwirkende Änderung bei KWKG-Umlage geplant

In dieser Woche hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf zur Änderung des KWKG und des EEG veröffentlicht, der auch Änderungen zur KWKG-Umlage enthält. Mit dem Gesetzesentwurf soll der erzielte Kompromiss zwischen der Bundesregierung und der EU-Kommission zur Notifizierung des KWKG 2016 und zur weiteren Regelung der Eigenversorgung umgesetzt werden.

Reduzierung der KWKG-Umlage nur noch für Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung möglich

Dabei ist ein Punkt der Einigung zur Änderung EEG & KWKG, der in dem Entwurf aufgegriffen wird, dass eine Vergünstigung bei der KWKG-Umlage zukünftig nur noch für Unternehmen mit einem Bescheid zur Besonderen Ausgleichsregelung nach § 64 EEG für die jeweilige Abnahmestelle möglich ist. Bisher wurde die KWKG-Umlage an einer Abnahmestelle für den Verbrauch über einer Gigawattstunde auf 0,04 Cent pro Kilowattstunde begrenzt (Letztverbraucher der Kategorie B). Ist der Letztverbraucher ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes und betrug das Verhältnis zwischen Stromkosten und Umsatz mehr als 4 % konnte eine weitere Reduzierung auf 0,03 Cent pro Kilowattstunde beantragt werden (Letztverbraucher der Kategorie C).

Gemäß dem Gesetzesentwurf soll sich für Unternehmen, die an der Besonderen Ausgleichsregelung teilnehmen, die Höhe der KWKG-Umlage nun durch analoge Anwendung von § 64 Abs. 2 EEG ergeben. Dabei muss aber eine Mindest-Umlage von 0,03 Cent pro Kilowattstunde gezahlt werden. Alle anderen Letztverbraucher sollen eine einheitliche KWKG-Umlage zahlen. Dies gilt auch für den Stromverbrauch über einer Gigawattstunde je Abnahmestelle. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Höhe der allgemeinen KWKG-Umlage gegenüber dem bisherigen Niveau für Stromverbrauch bis eine Gigawattstunde (0,445 Cent pro Kilowattstunde) deutlich sinken wird, da diese zukünftig für eine deutlich größere Strommenge gelten wird.

Änderung soll rückwirkend ab dem 01. Januar 2016 gelten

Laut dem Gesetzentwurf soll die Änderung der KWKG-Umlage rückwirkend ab dem 01. Januar 2016 gelten. Dabei soll eine Rückzahlungspflicht nur für Unternehmen bestehen, die die weitergehende Reduzierung auf 0,03 Cent pro Kilowattstunde (Letztverbraucher der Kategorie C) für 2016 in Anspruch genommen haben und nicht in der Besonderen Ausgleichsregelung sind. Sie sollen eine Nachzahlung von 0,026 Cent pro Kilowattstunde leisten, soweit ihre Privilegierung (und der mit ihnen verbundenen Unternehmen) in den Jahre 2014 bis 2016 einen Betrag von 160.000 € überschritten hat. Letztverbraucher der Kategorie B sollen dagegen nicht zu einer Nachzahlung für das laufende Jahr verpflichtet werden. Weiterhin soll sich für Letztverbraucher der Kategorie B und C in den Jahren 2017 und 2018 der Betrag der KWKG-Umlage in Cent pro Kilowattstunde gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr maximal verdoppeln.

Andere Strom-Umlagen auch betroffen?

Die Privilegierungen bei der § 19 StromNEV-Umlage und der Offshore-Haftungs-Umlage sind bisher größtenteils analog zur KWKG-Umlage geregelt. Der Gesetzesentwurf sieht hierbei aber bisher keine Änderung vor. Also scheint es bei diesen Umlagen bei dem bisherigen Modell zu bleiben.

Meldepflicht entfällt für die meisten Stromverbraucher

Durch die geplante Neureglung wird sich für viele Unternehmen auf negative Weise ein Punkt entschärfen, der sich durch die aktuell geltende Fassung des KWKG 2016 ergeben hatte. Dort wird explizit nur eine Privilegierung für den selbstverbrauchten Strom der Letztverbraucher genannt (so auch bei der § 19 StromNEV-Umlage, aber nicht bei der Offshore-Haftungs-Umlage) und eine Meldung der aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strommengen bis zum 31. März des Folgejahres verlangt (ansonsten entfällt die Privilegierung vollständig!). Somit muss eine Abgrenzung zwischen dem selbstverbrauchten und dem fremdverbrauchten Strom an der jeweiligen Abnahmestelle erfolgen. In der vor kurzem erschienen Anwendungshilfe des BDEW für die Netzbetreiber wird dabei eine Messung des Fremdverbrauchs über geeichte Messungen und ein Nachweis der Eichung von den Letztverbrauchern gefordert. Durch die geplante Neuregelung der Privilegierung betrifft das Thema der Abgrenzung und der Meldung nur noch Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung. Diese sind aber bereits seit längerem zur geeichten Messung des Fremdverbrauchs verpflichtet.

Ausweitung der Meldepflicht auf andere Strom-Umlagen?

Bei einer Reduzierung der § 19 StromNEV-Umlage und der Offshore-Haftungs-Umlage ist bisher keine Meldepflicht der Strommengen vorgesehen. Da deren Regelung bisher analog zur KWKG-Umlage war, hätten die Netzbetreiber ab dem Jahr 2016 die Meldungen zur privilegierten Strommenge bei der KWKG-Umlage auch für die anderen beiden Umlagen verwenden können. Wenn die Regelungen der Privilegierungen aber zukünftig auseinanderfallen, bleibt abzuwarten, ob es hier schon wieder eine zusätzliche Meldepflicht eingeführt wird.

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