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Bundeswirtschaftsministerium beschließt Durchschnittsstrompreis-Verordnung für die Besondere Ausgleichsregelung

Das Bundeswirtschaftsministerium hat für die Besondere Ausgleichsregelung die Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV) veröffentlicht. Die Verordnung legt fest, wie im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung der Durchschnittsstrompreis vergleichbarer Unternehmen ermittelt wird und wie Unternehmen bei der Antragstellung ihre maßgeblichen Kosten berechnen müssen. Bisher mussten beim Antrag auf die Besondere Ausgleichsregelung die tatsächlichen Stromkosten des antragsstellenden Unternehmens im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für die Berechnung der Stromkostenintensität berücksichtigt werden. Im Rahmen der Genehmigung der Besonderen Ausgleichsregelung durch die EU-Kommission war dies in den vergangenen beiden Jahren nur noch als Übergangslösung gestattet. Aus Sicht der EU-Kommission soll so verhindert werden, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes ihre Stromkosten künstlich erhöhen, um die erforderliche Stromkostenintensität zu erreichen.

BAFA veröffentlicht Durchschnittsstrompreise für neue Antragsrunde jeweils bis zum 28. Februar

Die Durchschnittsstrompreis-Verordnung beschreibt, wie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Basis der Angaben zu den Stromkosten bei der vorjährigen Antragsrunde zur Besonderen Ausgleichsregelung Durchschnittsstrompreise ermittelt und diese bis zum 28. Februar eines jeden Jahres veröffentlicht. Dazu bestimmt das BAFA für jedes antragsstellende Unternehmen die durchschnittlichen Stromkosten und ordnet diese anhand des Stromverbrauchs und der Vollbenutzungsstunden in eine 8×8-Matrix ein. Die Grenzen der Gruppen werden so bestimmt, dass innerhalb einer jeden Gruppe möglichst die gleiche Anzahl an Unternehmen ist. Aus allen spezifischen Stromkosten innerhalb der Gruppe wird dann der Durchschnittsstrompreis der Gruppe ermittelt. Das Verfahren erfolgt dabei vollkommen anonym.

Aufgrund der Systematik ergibt sich dabei ein Zeitverzug zwischen der Datengrundlage für die Durchschnittsstrompreise und ihrer Anwendung im Antragsverfahren. So beruhten die Antragsdaten im Jahr 2015 in den meisten Fällen auf den Stromkosten des Jahres 2014. Diese wurden nun verwendet, um die bei der diesjährigen Antragstellung anzusetzenden Durchschnittsstrompreise zu ermitteln. Allerdings werden die Stromkosten zunächst um alle tatsächlichen und fiktiven Kosten durch die EEG-Umlage bereinigt und abschließend um die volle EEG-Umlage im Jahr vor der Antragstellung erhöht. Somit ergibt sich für den größten Preistreiber bei den Stromkosten kein Zeitverzug.

Die für das Antragsverfahren zur Besonderen Ausgleichsregelung im Jahr 2016 anzuwendenden Durchschnittsstrompreise hat das BAFA am 29. Februar 2016 veröffentlicht

Besondere Ausgleichsregelung: Durchschnitsstrompreise 2016 (16.02.29)

Anwendung der Durchschnittsstrompreise bei der Antragstellung zur Besonderen Ausgleichsregelung

Das antragsstellende Unternehmen muss anhand seines Stromverbrauchs und seiner Vollbenutzungsstunden im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor der Antragstellung aus der obigen Tabelle den anzusetzenden Durchschnittsstrompreis ermitteln. Dieser wird mit dem durchschnittlichen EEG-Umlage-pflichtigen Stromverbrauch des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren multipliziert, um die maßgeblichen Stromkosten zu ermitteln. Anschließend werden die maßgeblichen Stromkosten durch die durchschnittliche Bruttowertschöpfung des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren dividiert. Daraus ergibt sich die Stromkostenintensität des Unternehmens, die, je nach Branche, mindestens 17 % bzw. 20 % betragen muss.

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