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Stromsteuerbefreiung für Strom aus EEG-Anlagen

Die Bundesfinanzdirektion hatte im Frühjahr 2015 kurz hintereinander zwei Erlasse zur möglichen Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG für Strom, der in EEG-Anlagen erzeugt wird, herausgegeben. Nach der Regelung des Stromsteuergesetzes ist es möglich, dass Strom aus Erzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW von der Stromsteuer befreit ist, wenn er im räumlichen Zusammenhang zu der Erzeugungsanlage entnommen wird.

In den beiden genannten Erlassen hatte die Bundesfinanzdirektion klargestellt, dass eine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG nicht möglich ist, wenn der erzeugte Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert wird. Dabei ist es unerheblich, ob der Strom mit der Einspeisevergütung oder im Rahmen der Direktvermarktung gefördert wird. So verweist die Bundesfinanzdirektion zum Beispiel bei der Einspeisevergütung darauf, dass der in der EEG-Anlage erzeugte Strom dem Netzbetreiber zu übergeben ist und dieser durch das EEG verpflichtet ist, den Strom direkt an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber weiterzugeben. Der teilweise vom Netzbetreiber kaufmännisch-bilanziell (zurück)erworbene Strom könne daher nicht mit dem in der EEG-Anlage erzeugten Strom identisch sein. Laut der Bundesfinanzdirektion sei daher in diesen Fällen eine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ausgeschlossen.

Die gleichzeitige Inanspruchnahme der EEG-Förderung und der Stromsteuerbefreiung soll im Rahmen des geplanten Strommarktgesetzes auch gesetzlich ausgeschlossen werden. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass das EEG in § 19 entsprechend ergänzt wird.

Anwendung der Erlasse zur Stromsteuerbefreiung erst ab dem 01. April 2015

Da einige Anlagenbetreiber aber bisher die Stromsteuerbefreiung in Anspruch genommen haben und dies von den zuständigen Hauptzollämtern akzeptiert wurde, gab es Unsicherheiten, in wie weit die Stromsteuer (nach)gezahlt werden muss und Stromsteueranmeldungen nachträglich geändert werden müssen. In einem Schreiben vom 10. Dezember 2015 hat das Bundesfinanzministerium nun klargestellt, dass die genannten Erlasse erst ab dem 01. April 2015 anzuwenden sind. Eine Stromsteuerbefreiung für bis zum 31. März 2015 erzeugten Strom ist zu akzeptieren, wenn die sonstigen Erfordernisse gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG erfüllt sind. Daher sollten alle Betroffenen, bei denen entsprechende Strommengen vor dem 01. April 2015 nicht als steuerbefreit behandelt wurden, einen Antrag auf Änderung der Steueranmeldung oder des Steuerbescheids stellen.

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