Überspringen zu Hauptinhalt
+49 (2393) 39 29 699 mail@ewb-hillebrand.de

Übertragungsnetzbetreiber prüfen 10-jährige Nachforderung der EEG-Umlage

Im Rahmen des Themas Weiterleitungen an Dritte stellt sich auch die Frage, wie mit der Vergangenheit umgegangen wird. Dies war auch dem Gesetzgeber bei der Gesetzesänderung Ende letzten Jahres bewusst, weshalb in § 104 Abs. 11 EEG 2017 ein begrenztes Zahlungsverweigerungsrecht für die Vergangenheit festgeschrieben wurde. Dieses gilt aber nur soweit für den Fremdverbrauch eine Schätzung nach den Vorgaben des § 62b EEG 2017 gemacht wurde und die entsprechende EEG-Umlage nachgezahlt wurde. Zudem muss zwingend ab dem 01. Januar 2020 eine gesetzes­konforme Abgrenzung erfolgen.

Unklar war bisher, ob die Übertragungsnetzbetreiber die Vergangenheit tatsächlich noch einmal aufrollen. Jetzt gibt es allerdings erste Meldungen, dass die Übertra­gungsnetzbetreiber aktuell eine Nacherhebung für die vergangenen zehn Jahre (!) prüfen. Dies würde einen enormen Aufwand bei der nachträglichen Schätzung für die Jahre bis 2009 zurück bedeuten. Zudem können hier selbst für den Fremdverbrauch hohe Beträge zusammenkommen, die auch noch verzinst werden müssen.

Zu hoffen ist hierbei, dass der Gesetzgeber noch einmal nachbessert, um die drohen­den Nachzahlungsforderungen weiter zu begrenzen. Aufgrund des jüngsten EuGH-Urteils, nachdem es sich bei dem EEG nicht um eine staatliche Beihilfe handelt, sollte der Spielraum hierfür gestiegen sein.

An den Anfang scrollen