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Durchschnittsstrompreis für Besondere Ausgleichsregelung: Verordnungsentwurf veröffentlicht

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat einen Referentenentwurf für den anzuwenden Durchschnittsstrompreis im Rahmen der Antragstellung auf die Besondere Ausgleichsregelung veröffentlicht. Der Entwurf gibt den Bearbeitungsstand vom 06. Januar 2016 wider. Aufgrund der Regelungen zur Besonderen Ausgleichsregelung im aktuellen EEG muss ab der diesjährigen Antragstellung ein Durchschnittsstrompreis für die Ermittlung der maßgeblichen Stromkosten verwendet werden. Bisher wurden die tatsächlichen Stromkosten eines beantragenden Unternehmens angesetzt. Die Verwendung von Durchschnittsstrompreisen war eine Forderung der EU-Kommission bei der beihilferechtlichen Genehmigung der Besonderen Ausgleichsregelung im Rahmen der EEG-Novelle im Jahr 2014. Hierdurch soll verhindert werden, „dass die Stromkostenintensität eines Unternehmens durch Preisgestaltungen beim Strompreis künstlich erhöht wird.“

Das BMWi gibt den betroffenen Unternehmen und Verbänden bis zum 25. Januar 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verordnung soll dann Ende Februar / Anfang März in Kraft treten. Dies wäre dann genau rechtzeitig, da ohne die Verordnung kein vollständiger Antrag auf die Besondere Ausgleichsregelung möglich wäre. Die Antragsfrist hierfür läuft bis zum 30. Juni 2016.

Vorgesehene Ausgestaltung der Durchschnittspreise für die Besondere Ausgleichsregelung

Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass der für ein antragsstellendes Unternehmen anzusetzende Durchschnittsstrompreis aus einer 8×8-Matrix mit den Eingangsparametern Jahresstromverbrauch und Vollbenutzungsstunden ermittelt werden soll. Dieser Durchschnittsstrompreis muss dann mit dem durchschnittlichen Stromverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre multipliziert werden, um die maßgeblichen Stromkosten zu ermitteln. Dabei darf nur selbstverbrauchter Strom berücksichtigt werden, der nach § 60 oder § 61 EEG Umlage-pflichtig war.

Ermittelt werden soll die Matrix auf Basis der in der jeweils vorangegangenen Antragsphase von den Unternehmen angegebenen tatsächlichen Stromkosten. Dabei werden die Daten nach den beiden Eingangsparametern Jahresstromverbrauch und Vollbenutzungsstunden so sortiert, dass sich Gruppen mit (fast) der gleichen Anzahl an Unternehmen ergeben. Innerhalb der 64 Gruppen wird dann jeweils ein Durchschnittsstrompreis ermittelt. Eine Ausnahme soll bei der Anzahl der Vollbenutzungsstunden für die Fälle mit mehr als 7.000 Vollbenutzungsstunden gelten. Aufgrund von § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV besteht bei diesen Fällen die Möglichkeit einer deutlichen Reduzierung der Netzentgelte. Daher soll eine feste Gruppen-Grenze von 7.000 Vollbenutzungsstunden gelten, wenn die Basis-Daten von mindestens 20 Unternehmen stammen.

Die Matrix soll jährlich vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ermittelt werden und bis zum 31. Januar des Folgejahres veröffentlich werden. Aufgrund des laufenden Verordnungsverfahrens soll die Veröffentlichung in diesem Jahr ausnahmsweise bis zum 29. Februar 2016 erfolgen.

Der Verordnungsentwurf setzt damit weitgehend die Empfehlung aus einer Studie von Prognos im Auftrag des BMWi um.

Verzicht auf Benchmarkwerte für Stromverbrauch

Die aktuelle Fassung der Besonderen Ausgleichsregelung sieht vor, dass statt des durchschnittlichen Stromverbrauchs der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre auch eine Benchmark-basierte Ermittlung des maßgeblichen Stromverbrauchs in Frage kommt. Die Bundesregierung hat aber beschlossen, von dieser Möglichkeit (vorerst) keinen Gebrauch zu machen. Begründet wird dies mit dem Aufwand für die Ermittlung der Benchmarkwerte und den erwarteten Verzerrungen im Ergebnis. Bereits vorhandene Benchmarkwerte werden von der Bundesregierung als nicht verwendbar bewertet. Es wird davon ausgegangen, dass trotz des Verzichts auf die Benchmarkwerte die Besondere Ausgleichsregelung mit den Umweltschutz- und Energiebeihilferichtlinien der EU-Kommission konform ist.

Vom BMWi erwartete Folgen

Das BMWi bzw. Prognos gehen davon aus, dass durch die gewählte Ausgestaltung der Durchschnittspreise sich nur für wenige Unternehmen Änderungen ergeben werden. Für einzelne Unternehmen könnte die Neuregelung einen Verlust der Privilegierung durch die Besondere Ausgleichsregelung bedeuten. Auf der anderen Seite könnten aber auch Unternehmen profitieren, deren tatsächliche Stromkosten bisher etwas zu gering waren. Daher sollten auch Unternehmen, die bisher knapp an der für die Besondere Ausgleichsregelung benötigten Stromkostenintensität gescheitert sind, prüfen, ob sich unter den neuen Voraussetzungen eine Antragstellung lohnt.

Bewertung der Ausgestaltung der Durchschnittspreise

Generell haben Prognos und das BMWi richtigerweise mit dem Jahresstromverbrauch und der Anzahl der Vollbenutzungsstunden die beiden wichtigsten energiewirtschaftlichen Parameter für die Ausgestaltung der Durchschnittsstrompreise verwendet. Durch die Gruppenbildung anhand dieser beiden Parameter ergibt sich eine einfache und nachvollziehbare Ermittlung der Durchschnittsstrompreise. Es stellt sich allerdings die Frage, ob es sich das BMWi damit nicht etwas zu einfach macht. Die Börsenpreise und die Umlagen gelten bundesweit für alle Unternehmen gleich und können anhand der beiden benutzten Parameter gut wiedergegeben werden. Anders verhält es sich dagegen mit den Netzentgelten, die bei den betroffenen Unternehmen einen Anteil von durchschnittlich rund 20 % ausmachen und somit eine nicht zu verachtende Relevanz besitzen. Diese sind nicht bundesweit einheitlich, sondern im Gegenteil stark unterschiedlich. Dies ist um so mehr der Fall, wenn man die Möglichkeiten zu Reduzierung der Netzentgelte nach § 19 Abs. StromNEV berücksichtigt. Zwar sieht der Verordnungsentwurf eine feste Gruppen-Grenze von 7.000 Vollbenutzungstunden vor, wenn in der Gruppe genügend Unternehmen vorhanden sind. Allerdings bedeutet eine Vollbenutzngsstundenzahl von mehr als 7.000 h nicht automatisch, dass ein Unternehmen eine deutliche Reduzierung der Netzentgelte in Anspruch nehmen kann. Daher sind durchaus Fälle möglich, die aufgrund ihrer relativ hohen Netzentgelte mit ihren tatsächlichen Stromkosten die erforderliche Stromkostenintensität erreichen, aber aufgrund des Durchschnittsstrompreises die Besondere Ausgleichsregelung zukünftig nicht in Anspruch nehmen können.

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