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Änderungen an der Besonderen Ausgleichsregelung durch das EEG 2021

Ende 2020 wurden umfangreiche Änderungen am EEG beschlossen. Die neue Fassung wird als EEG 2021 bezeichnet. Hierdurch ergeben sich auch bedeutende Änderungen an der Besonderen Ausgleichsregelung. Hier sind die wichtigsten Punkte.

Verlängerung Übergangsregelung zur Schätzung von Drittmengen

Die Übergangsregelung nach § 104 Abs. 10 EEG 2021 wurde um ein weiteres Jahr verlängert. Somit können Drittmengen für 2020 weiterhin ohne weiteres geschätzt werden. Erst bei Schätzungen für das Jahr 2021 muss dann eine Erklärung vorgelegt werden, wie seit dem 01. Januar 2022 die Drittmengen gesetzeskonform abgegrenzt werden.

Wahlmöglichkeit beim Nachweiszeitraum für die Stromkostenintensität

Bisher ergibt sich die Stromkostenintensität aus den Daten der letzten drei abge­schlossenen Geschäftsjahre. Bei den Anträgen für die Jahre 2022 bis 2025 kann (muss) der Antragsteller aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren zwei auswählen, auf deren Basis dann die Stromkostenintensität ermittelt wird. Diese Regelung soll verhindern, dass Unternehmen auf Grund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise ihren Anspruch auf die Besondere Ausgleichsregelung verlieren.

Absenkung Mindestschwelle Stromkostenintensität

Absenkung Mindest-Stromkostenintensität

Seit dem 1. Januar 2021 gilt in Deutschland ein nationaler Emissionshandel (Brenn­stoffemissionshandelsgesetz – BEHG). Die Einnahmen daraus werden unter anderem verwendet, um die EEG-Umlage zu reduzieren. Dadurch könnten in den kommenden Jahren Unternehmen aus der Besonderen Ausgleichsregelung fallen, weil sie die erforderliche Mindest-Stromkostenintensität nicht mehr erreichen. Daher wird bei Unternehmen der Liste 1 die Mindestschwelle für die Stromkostenintensität ab dem kommenden Jahr schrittweise abgesenkt. Hier bleibt abzuwarten, wie gut diese pauschale Absenkung mit der tatsächlichen Veränderung der maßgeblichen Durchschnittspreise korrespondiert.

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