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Neue Meldepflichten für KWK-Anlagen

Für die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen wie zum Beispiel KWK-Anlagen ergeben sich durch das im vergangenen Jahr geänderte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) neue Meldepflichten, die im kommenden Jahr erstmals beachtet werden müssen. Sie müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 28. Februar eines jeden Jahres alle erforderlichen Daten für die Abwicklung der EEG-Umlage im vorangegangen Jahr zur Verfügung stellen. Selbst Eigenversorger mit Bestandsanlagen müssen so zumindest mitteilen, dass bei ihnen eine Eigenversorgung vorliegt und diese von der EEG-Umlage-Pflicht befreit ist. Entsprechende Nachweise sollten der Meldung beigefügt werden, da sie ansonsten vom Netzbetreiber nachgefordert werden dürften. Eigenversorger mit (teil-)weiser Umlage-Pflicht müssen zudem die eigenerzeugte Strommenge mitteilen. Durch diese Angaben soll sichergestellt werden, dass die Netzbetreiber die ihnen zustehende EEG-Umlage für das jeweils abgelaufene Jahr korrekt abrechnen können. Die Netzbetreiber können verlangen, dass die gemeldeten Strommengen von einem Wirtschaftsprüfer testiert werden.

Auch die Weitergabe von Strom an Dritte ist von der Meldepflicht betroffen

Auch Stromverbraucher die Strom an Dritte weitergeben sind von den neuen Mitteilungspflichten betroffen, da sie durch die Stromweitergabe zum Stromlieferanten im Sinne der EEG-Umlage werden. Sie müssen jeweils bis zum 31. Mai die entsprechenden Strommengen an den zuständigen Netzbetreiber melden. Dies gilt ebenfalls für Letztverbraucher, die ihre EEG-Umlage selber abführen müssen, da den Strommengen kein Lieferant zugeordnet werden kann (sogenannter sonstiger Letztverbrauch im Sinne von § 61 Abs. 1 S. 3 EEG).

Nichtbeachtung der Meldepflichten kann erhebliche Folgen haben

Werden die oben genannten neuen Meldepflichten für Stromerzeugungsanlagen (KWK-Anlagen) nicht befolgt, kann dies erhebliche Folgen haben. So kann in manchen Fällen die EEG-Umlage auf den vollen Betrag erhöht werden und zum Beispiel der Bilanzkreisvertrag gekündigt werden. Selbst strafrechtliche Konsequenzen könnten in Frage kommen.

Zusätzlich Meldepflicht an Bundesnetzagentur

Die oben genannten Strommengen müssen zusätzlich noch an die Bundesnetzagentur gemeldet werden. Soweit diese hierfür entsprechende Formularblätter bereit stellt, sind diese verpflichtend zu verwenden.

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