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Besondere Ausgleichsregelung EEG: Ausgestaltung der Durchschnittsstrompreise

In Berlin hat die Firma Prognos die Ergebnisse ihrer Studie zur Ausgestaltung der zwingend benötigten Durchschnittsstrompreise für die Antragstellung zur Besonderen Ausgleichsregelung im kommenden Jahr vorgestellt. Die Studie wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) in Auftrag gegeben, um eine wissenschaftlich fundierte Grundlage für die erforderliche Verordnung zu haben. Betroffene Unternehmen sollten die anstehende Regelung schon jetzt auf ihre eventuell gravierenden Auswirkungen überprüfen.

Hintergrund

Die Besondere Ausgleichsregelung gemäß § 63 ff EEG zur Reduzierung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage sieht vor, dass ab dem Antrag im Jahr 2016 die maßgeblichen Stromkosten eines Unternehmens aus einem „durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen“ (Durchschnittsstrompreis) ermittelt werden müssen. Das ist eine komplette Abwendung von dem bisherigen Prinzip, nachdem bei der Besonderen Ausgleichsregelung ausschließlich die tatsächlichen individuellen Stromkosten des antragstellenden Unternehmens berücksichtigt werden durften. Diese Änderung wurde bereits mit dem EEG 2014 beschlossen. Bei den Antragstellungen im vergangenen und diesem Jahr mussten allerdings noch aufgrund von Übergangsvorschriften wie bisher die individuellen Stromkosten angegeben werden. Nach dem Auslaufen dieser Übergangsvorschriften sieht das EEG für die Besondere Ausgleichsregelung nun ausschließlich die Ermittlung der maßgeblichen Stromkosten über die Ermittlung anhand der Durchschnittsstrompreise vor.

Verordnung für Umsetzung erforderlich

Damit die Antragstellung für die Besondere Ausgleichsregelung im kommenden Jahr überhaupt möglich ist, bedarf es daher einer Verordnung über die Ausgestaltung der benötigten Durchschnittsstrompreise, die im EEG über eine entsprechende Verordnungsermächtigung vorgesehen ist.  Diese soll nun auf Basis der Prognos-Studie vom BMWi erarbeitet werden und Ende diesen Jahres bzw. Anfang des kommenden Jahres als Entwurf veröffentlicht werden. Das Inkrafttreten der Verordnung ist für das Frühjahr 2016 vorgesehen, was auch unbedingt erforderlich ist, damit die betroffenen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ihren Antrag auf die Besondere Ausgleichsregelung fristgerecht bis zum 30. Juni 2016 einreichen können.

Von Prognos empfohlene Ausgestaltung der Durchschnittsstrompreise

Die Empfehlung von Prognos an das BMWi sieht vor, dass der maßgebliche Durchschnittsstrompreis eines antragstellenden Unternehmens sich aus einer 8×8-Matrix ergeben, deren Eingangsgrößen der Stromverbrauch und die Vollbenutzungsstundenzahl des jeweiligen Unternehmens sind. Dabei soll bei Unternehmen mit mehreren Abnahmestellen ein strommengengewichtetes Mittel der Vollbenutzungsstunden aller Abnahmestellen berechnet werden. Die Grenzen zwischen den einzelnen Klassen für Verbrauch und Vollbenutzungsstunden werden so ermittelt, dass sich Gruppen mit jeweils der gleichen Anzahl an Unternehmen ergeben. Einzig bei Verbräuchen über 10 GWh pro Jahr und mehr als 7.000 Vollbenutzungsstunden wird von der Systematik abgewichen, um der besonderen Auswirkung der Netzentgelt-Befreiung gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 Rechnung zu tragen. Die Werte der 8×8-Matrix sollen am Ende eines jeden Jahres aktualisiert werden und dann als Grundlage für die Antragstellung auf die Besondere Ausgleichsregelung im kommenden Jahr dienen.

Betroffene Unternehmen sollten sich schon jetzt mit dem Thema beschäftigen

Aufgrund der grundlegenden Änderung bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten sollten betroffene Unternehmen sich schon jetzt mit dem Thema auseinander setzen. Wegen der finanziellen Auswirkungen der Besonderen Ausgleichsregelung haben viele Unternehmen inzwischen ein Controlling für ihre Stromkostenintensität implementiert, um regelmäßig diese überaus wichtige Kennzahl im Blick zu haben. Dieses muss zwingend auf die neue Berechnungsmethode umgestellt werden, um sich nicht in falscher Sicherheit zu wiegen und im kommenden Jahr bei der Antragstellung dann eine böse Überraschung zu erleben. Prognos kommt in seiner Studie zwar zu dem Schluss, dass nur wenige Prozent der antragstellenden Unternehmen durch die vorgeschlagene Methode zukünftig aus der Besonderen Ausgleichsreglung fallen werden. Aber zu diesen möchte wohl kein Unternehmen gehören.

Wird auch der maßgebliche Stromverbrauch per Verordnung bestimmt?

Noch größere Unsicherheiten ergeben sich für antragstellende Unternehmen, wenn neben den Durchschnittsstrompreise zusätzlich auch der maßgebliche Stromverbrauch über eine Verordnung geregelt wird. Um die maßgeblichen Stromkosten zu ermitteln, muss der oben genannte Durchschnittsstrompreis mit dem maßgeblichen Stromverbrauch multipliziert werden. Gemäß dem EEG 2014 ergibt sich der maßgebliche Stromverbrauch aus dem arithmetischen Mittel des Stromverbrauchs des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren oder einem standardisierten Stromverbrauch nach einer noch zu erlassenden Verordnung. Hierfür könnte zum Beispiel auf Benchmarkwerte zurück gegriffen werden, die bei der Antragstellung auf Strompreiskompensation verwendet werden. Die maßgebliche Stromkostenintensität eines Unternehmens könnte sich dann deutlich verändern, da weder der reale Strompreis noch der reale Stromverbrauch in die Berechnung der maßgeblichen Stromkosten eingehen würden. Dies ist Chance und Risiko für Unternehmen. Unternehmen die bisher durch die Besondere Ausgleichsregelung ihre EEG-Umlage deutlich reduzieren konnten, könnten diesen Vorteil verlieren. Auf der anderen Seite könnten besonders effiziente Unternehmen, deren Stromkostenintensität bisher zu gering war, von den Benchmarkwerten profitieren.

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