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KWK-Anlagen droht (vorläufige) Zahlung der vollen EEG-Umlage ab 2018

Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen, die nicht als Bestandsanlagen gelten, können bisher bei der Eigenversorgung nach § 61b Nummer 2 EEG von einer reduzierten EEG-Umlage in Höhe von 40 % des allgemeinen Satzes profitieren. Allerdings ist diese Privilegierung von der EU-Kommission nur bis Ende 2017 genehmigt worden. Für eine Verlängerung der Genehmigung sollte die Bundesregierung den Nachweis erbringen, dass durch die reduzierte EEG-Umlage keine Überforderung der KWK-Anlagen erfolgt. Ende November 2017 hat das Bundeswirtschaftsministerium nun mitgeteilt, dass der EU-Kommission die bisher übersandten Nachweise nicht ausreichen und diese für gewisse Konstellationen eine deutliche Überförderung sieht. Das Bundeswirtschaftsministerium ist nun in der Pflicht, schnellstmöglich nachzuliefern.

Konsequenzen aus der fehlenden Genehmigung

Als Konsequenz aus der fehlenden Genehmigung der EU-Kommission ergibt sich, dass Eigenversorger nach § 61b Nummer 2 EEG ab dem 01. Januar 2018 vorläufig die volle EEG-Umlage bezahlen müssen. Zudem muss abgewartet werden, welche Reduzierung der EEG-Umlage die EU-Kommission für den Zeitraum ab 2018 genehmigen wird. Hier droht eine (deutliche) Erhöhung des bisherigen Satzes von 40 % der allgemeinen EEG-Umlage.

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