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Meldepflicht für Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung

Eine neue Meldepflicht ergibt sich aus der jüngsten Änderung des KWKGs für alle Unternehmen, die in der Besonderen Ausgleichsregelung sind. Da die reguläre Reduzierung der KWK-Umlage mit der Besonderen Ausgleichsregelung verknüpft wird, muss zukünftig bei der Antragsstellung zur Besonderen Ausgleichsregelung eine Prognose der Monatsverbräuche für das Folgejahr abgegeben werden. Zusätzlich muss nach Abschluss des Jahres bis zum 31. Mai des Folgejahres eine Endmeldung an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber gemacht werden. Auf dieser Basis soll dann die vorläufige Abrechnung der KWK-Umlage für die betroffenen Unternehmen erfolgen. Unterlässt ein Unternehmen die Meldung muss die volle KWK-Umlage gezahlt werden (2017: 0,438 ct/kWh).

Da die Prognose-Meldung für das Jahr 2017 nicht mehr über den Antrag zur Besonderen Ausgleichsregelung erfolgen kann, muss diese stattdessen bis zum 31. Januar 2017 direkt an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber erfolgen. Sollte diese Meldung nicht (rechtzeitig) erfolgen, muss zunächst die vollständige KWK-Umlage gezahlt werden und erst mit der Endabrechnung im Sommer 2018 erfolgt eine Erstattung. Zudem muss für das Jahr 2016 bis zum 31. März 2017 die Endmeldung und die Teilnahme der Besondere Ausgleichsregelung an den Netzbetreiber gemeldet werden.

Restliche Letztverbraucher müssen für die Reduzierung der KWK-Umlage auch melden!

Aber auch Letztverbraucher, die nicht in der Besonderen Ausgleichsregelung sind, müssen für die Jahre 2016 bis 2018 jeweils bis 31. März des Folgejahres eine Meldung über die aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strommengen an den zuständigen Netzbetreiber machen. Für Sie gelten Übergangsbestimmungen für die Reduzierung der KWK-Umlage, die jedoch an die Meldung der Strommengen gekoppelt ist. Letztverbraucher der bisherigen Letztverbrauchergruppe C müssen zudem für das Lieferjahr 2016 den Nachweis für die Zuordnung zur Letztverbrauchergruppe C führen.

Sollte die Meldung nicht (rechtzeitig) gemacht werden, muss die volle Umlage gezahlt werden. Dabei ist zu beachten, dass (teilweise) von den Netzbetreibern eine Abgrenzung zwischen den selbstverbrauchten und weitergeleiteten Strommengen durch geeichte Stromzähler gefordert wird.

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