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Neue Nebenbestimmungen bei der Strompreiskompensation

Die Strompreiskompensations-Förderrichtlinie des Bundes-Wirtschaftsministeriums (BMWi) wurde um eine Bestimmung ergänzt, dass die Allgemeinen Nebenbestim­mungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zur Anwendung kommen. Diese Nebenbestimmungen sind eigentlich für die Förderung konkreter Projekte bestimmt und daher nur sehr bedingt auf die Strompreiskompensation anwendungs­fähig. Deshalb hat das BMWi auch den größten Teil der Bestimmungen von der Anwendung ausgenommen. Aber auch den tatsächlich anzuwendenden Bestimmun­gen ist anzumerken, dass sich diese eigentlich auf konkrete Projekte beziehen, was bei der Strompreiskompensation nicht der Fall ist.

Anzuwendende Nebenbestimmungen in den diesjährigen Beihilfebescheiden bereits enthalten

Die tatsächlich anzuwenden Passagen konnten bereits dem diesjährigen Bescheid zur Strompreiskompensation auf der zweiten Seite entnommen werden:

  • Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
  • Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungs­behörde anzuzeigen, wenn er nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen für den­selben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er – ggf. weitere – Mittel von Dritten erhält.
  • Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäfts­unterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
  • Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (§§ 91, 100 BHO).
  • Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwal­tungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Das gilt insbesondere, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist. Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit fünf Pro­zentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.

Der erste Punkt ergibt sich aus § 7 der Bundeshaushaltsordnung und verpflichtet den Staat bei seinen Ausgaben die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Eine direkte Konsequenz für die Verwendung der Strompreiskompensation ist nicht ersichtlich, da sich diese ja nicht auf ein konkretes Projekt bezieht und die Vorgaben für die Ermittlung der Beilhilfehöhe vom Staat vorgegeben werden. Die Bestimmung ist daher wohl nur aus grundsätzlichen Erwägungen übernommen worden.

Auch der zweite Punkt macht im Rahmen der Strompreiskompensation nur bedingt Sinn, da weder ein Finanzierungsplan noch ein Verwendungsnachweis vorgelegt werden muss. Gemeint ist wohl, dass der DEHSt angezeigt werden muss, wenn das Unternehmen noch von einer anderen Stelle eine Kompensation der CO2-Mehrkosten bei der Stromerzeugung erhält. Denkbar wäre hier zum Beispiel ein KWK-Zuschlag nach § 7 Abs. 5 KWKG.

Die restlichen Punkte beziehen sich auf eine mögliche Nachprüfung der Antrags­grundlagen und die Erstattung der Beihilfe, falls der Beilhilfebescheid aufgehoben wird. Diese Möglichkeiten bestanden bisher schon.

Ein weiterer Punkt wird nicht in den Beihilfebescheiden aufgeführt

Das BMWi hat zudem einen weiteren Punkt aus der ANBest-P in die Förderbestim­mungen der Strompreiskompensation aufgenommen, welchen die DEHSt jedoch nicht auf den Beihilfebescheiden aufführt:

Der Zuwendungsempfänger hat die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vgl. Nr. 7.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet wer­den. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungs­mäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelasse­nen Regelung entsprechen.

Auch diese Bestimmung passt nur bedingt zur Strompreiskompensation. Vermutlich hat die DEHSt deshalb diese Passage erst gar nicht aufgeführt. Die genannten Auf­bewahrungsbedingungen dürften zudem für Unternehmen in der Regel keine zusätzliche Anfor­derung bedeuten.

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